Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen, Zeltverleih Allgemein (download)

 

Die Fa. Tiroler Zeltverleih GmbH, Telfs - im Folgenden als Vermieterin bezeichnet - stellt      
                                         
-  im Folgenden als Mieter bezeichnet - ein Leihzelt zur Verfügung, das unter Anleitung eines Zeltmeisters der Vermieterin auf- und abgebaut wird, und zwar zu den nachstehenden Bedingungen:


1. Abholen und Verladen:

Das Zelt samt Zubehör wird  von der Vermieterin zugestellt/wird vom Mieter auf eigene Kosten und Risiko abgeholt und zum Zeltplatz gebracht.


2. Zeltplatz:

Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes geeignetes Gelände und stellt nach dem Abbau des Zeltes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für LKW befahrbar sein.  Der genaue Aufstellungsort ist durch den Mieter zu bestimmen und auszuweisen.
Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter.
Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters. Er ist auch dafür verantwortlich,  dass im Bereich des Zeltplatzes keine Erdleitungen verlegt oder auch dieser von Freileitungen überspannt wird.


3. Zeltauf- und -abbau:

Der Auf- und Abbau des Zeltes erfolgt laut Vereinbarung.
Nach Beendigung der Mietzeit sind sämtliche Installationen und Inventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Zeltmeisters der Vermieterin mit dem Abbau des Zeltes begonnen werden kann.
Um Schäden am Zelt zu vermeiden, darf der Auf- und Abbau nur unter Aufsicht des Zeltmeisters  der Vermieterin erfolgen. Der Mieter hat einen verlässlichen Mann als Zeltwart zu bestimmen, der das Zelt entweder am Firmensitz der Vermieterin oder an Ort und Stelle übernimmt und den Zeltmeister der Vermieterin beim Zeltauf- und -abbau unterstützt.
Die von der Mieterseite gestellten volljährigen Helfer müssen für die zu verrichtenden Arbeiten geeignet sein.


4. Heizung / technische Installationen:

Sämtliche technischen Geräte und Installationen, insbesondere die Heizung, sind von einer konzessionierten Fachfirma in Betrieb zu setzen (zu verlegen) bzw. außer Betrieb zu nehmen (zu demontieren). Die elektrischen Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen der ÖVE herzustellen.


5. Übernahme und Rückgabe:

Die laut landesgesetzlichen  Bauvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Mieter bei der zuständigen Baubehörde so rechtzeitig einzuholen, dass diese vor Errichtung des Zeltes vorliegen.
Ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Zeltbuch wird von der Vermieterin mitgeliefert.
Sämtliche diesbezüglichen auflaufenden Gebühren trägt der    
Mieter. Nach Übergabe der Anlage darf an dieser nichts mehr
verändert werden (insbesondere an Seilverspannungen).  Sollten sich Konstruktionsteile,  Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin  sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu verschließen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Zelt der Vermieterin (dem Zeltmeister) zu übergeben.
Die WC-Anlagen / Container werden gereinigt übergeben. Sie sind gereinigt zurückzustellen, widrigenfalls Reinigungsgebühren in Rechnung gestellt werden.


6. Haftung:

Die Haftung für Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme am Firmensitz der Vermieterin, oder an Ort und Stelle bis zur Rückgabe des Zeltes (fix und fertig verladene Anlage) sowie sämtliche Risiken trägt der Mieter.
Entstehen durch unsachgemäßes hantieren Schäden an Planen oder beim Zeltgerüst (insbesondere durch Werfen oder Abkippen vom Fahrzeug), werden dem Mieter die Kosten für die Behebung dieser Schäden in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet auch für abhanden gekommene Zeltteile und Werkzeug.

Wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, ist der Mieter verpflichtet alles zumutbare zu tun, um die Schäden so gering wie möglich  zu halten.
Bei Schneefall ist das Zelt jedenfalls zu beheizen (mindestens 12° C Innentemperatur auf Dauer).


7. Versicherung:

Die Leihzelte der Vermieterin sind lediglich feuerversichert. Tritt jedoch ein Feuerschaden durch Verschulden des Mieters am Mietgegenstand auf, so ist der Schaden vom Mieter zu ersetzen. Die Vermieterin empfiehlt dem Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall-, Haftpflicht-  bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen.


8. Rücktritt, Kündigung, Störung in der Vertragserfüllung:

Der Mieter, für den das Rechtsgeschäft ein Verbrauchergeschäft ist, wurde darüber belehrt, dass ihm ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz jedenfalls nicht zusteht.

Für den Fall, dass der Mieter von der bereits angenommenen Bestellung zurücktritt, ist eine Abstandszahlung von 50 % des vereinbarten Bruttomietzinses zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig wird.

Verzögerungen in der Lieferung des Zeltes durch höhere Gewalt oder  unfallsbedingt können keinen Schadenersatz des Mieters auslösen.


9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist Telfs. Bei Verbrauchergeschäften gilt § 14 Konsumentenschutzgesetz.

Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich diese Mietbedingungen genauestens einzuhalten, um einen reibungslosen   An- und Abtransport, sowie  Zeltauf- und -abbau zu gewährleisten.


Allgemeine Geschäftsbedingungen, Heizungen (download)

 

Die Fa. Tiroler Zeltverleih GmbH, Telfs - im Folgenden als Vermieterin bezeichnet - stellt dem Vertragspartner

 

- im Folgenden als Mieter bezeichnet - eine Heizungsanlage zur Verfügung. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen beiden Parteien vereinbarten Tag. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Heizungsanlage an die Vermieterin.

 

1. Lieferung u. Abholung:

 

Die Heizungsanlage samt Zubehör wird von der Vermieterin gegen Entgelt zugestellt u. abgeholt. Für die Inbetriebnahme u. die Betreuung der Heizungsanlage muss vom Mieter ein verlässlicher Mann zur Verfügung gestellt werden. Der Stromanschluss bis zur Heizungsanlage ist vom Mieter zu erstellen.Die Heizungsanlage kann auch vom Mieter auf eigene Kosten und Risiko ab Lager Telfs abgeholt und wiederum retourniert werden. Die Inbetriebnahme der Heizungsanlage wird Im Lager Telfs bzw. an Ort und Stelle erklärt.

 

2. Pflichten der Vermieterin:

 

Die Vermieterin hat die Heizungsanlage in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, die Heizungsanlage vorher zu besichtigen und zu überprüfen. Eine Funktionsbeschreibung liegt der Heizungsanlage bei.

 

3. Pflichten des Mieters:

 

Solange sich die Heizungsanlage in der Obhut des Mieters befindet, hat dieser die Pflicht, die Heizungsanlage auf seine Rechnung gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Mieter bestätigt, dass er die Heizungsanlage in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die Heizungsanlage vor jeder Überbeanspruchung zu schützen und für fachgerechte Wartung und Pflege der Heizungsanlage unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen.Das Befüllen der Heizungsanlage mit Brennstoff ist grundsätzlich vom Mieter auf seine Kosten zu übernehmen.

 

4. Brennstoff:

 

Heizöl extraleicht. Bei Temperaturen unter 0 Grad muss ein Frostzusatz verwendet werden. Der Ölvorwärmer beim Tank muss eingeschaltet werden oder es wird Winterdiesel verwendet. Wenn der Ölvorwärmer eingeschaltet ist, muss dieser immer im Öl liegen. Nach Beendigung der Mietzeit muss vom Mieter das Heizöl aus dem Tank abgepumpt werden.Es muss unbedingt sauberer Brennstoff verwendet werden.

 

5. Reparaturen:

 

Der Mieter ist verpflichtet bei Funktionsstörungen die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen, damit die notwendigen Schritte (Reparatur) sofort eingeleitet werden können. Reparaturen die durch normalen Verschleiß notwendig sind, führt die Vermieterin auf Ihre Kosten selbst durch. Werden Reparaturen vom Mieter ohne Zustimmung der Vermieterin durchgeführt, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Die Kosten, die durch unsachgemäße Handhabung, Wartung (verschmutzter Brennstoff usw.) oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen.

 

6. Haftung:

 

Der Mieter übernimmt eine einwandfrei funktionierende Heizungsanlage. Der Mieter haftet für die Heizungsanlage. Die Haftung für Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme am Firmensitz der Vermieterin, oder an Ort und Stelle bis zur Rückgabe der Heizungsanlage trägt der Mieter. Die Vermieterin übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der nicht ordnungsgemäßen Benützung der Heizungsanlage ergeben. Insbesondere Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Heizungsanlage während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung.

 

7. Sonstige Bestimmungen:

 

Der Mieter ist nicht berechtigt die Heizungsanlage weiterzuvermieten, ins Ausland zu schaffen oder anderen zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Heizungsanlage in einem gereinigten, einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Wird die Heizungsanlage ungereinigt retourniert, wird je nach Verschmutzung eine Reinigungsgebühr in Höhe von bis zu netto € 80,00 verrechnet. Verzögerungen in der Lieferung zum Mieter durch die Vermieterin durch höhere Gewalt oder unfallsbedingt können keinen Schadenersatz des Mieters auslösen, ausgenommen in jenen Fällen wo § 6 Abs. 1 KSchG anzuwenden ist.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist Telfs. Bei Verbrauchergeschäften gilt § 14 Konsumentenschutz-gesetz. Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich diese Mietbedingungen genauestens einzuhalten. Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.


Allgemeine Geschäftsbedingungen, Selbstabholer (download)

 

Die Fa. Tiroler Zeltverleih GmbH, Telfs - im Folgenden als Vermieterin bezeichnet – stellt dem Vertragspartner – im Folgenden als Mieter bezeichnet – ein (Stahlrohr- bzw. Scheren)Zelt zur Verfügung, wobei der Zeltauf- und abbau nicht durch die Vermieterin überwacht wird. Beides geschieht in Eigenregie durch den Mieter. Sohin wird das vertragsgegenständliche Zelt vom Mieter auf seine Kosten und Risiko vom Firmengelände in Telfs/Hag abgeholt und dort wiederum zurückgestellt.

 

1. Allgemeines:

 

Der ordnungsgemäße Zusammenbau des Zeltes wird dem Mieter im Lager Telfs/Hag oder allenfalls an Ort und Stelle erklärt. Alle Bodennägel müssen vollständig eingeschlagen werden. Zu jedem Steher gehört ein Bodennagel.Das Zelt hat keine Schneelastberechnung und muss daher bei Schneefall beheizt (mindestens 12° Innentemperatur auf Dauer) und von Schnee geräumt werden.Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Planen dicht zu verschließen, insbesondere die vorgesehenen Verschnürungen anzubringen.Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Zelt und andere Mietgegenstände unverzüglich an die Vermieterin zurückzustellen.

 

2. Bauvorschriften:

 

Die laut landesgesetzlichen Bauvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Mieter bei der zuständigen Baubehörde, auf seine Kosten, selbst einzuholen.

 

3. Haftung:

 

Die Haftung für Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme am Firmensitz der Vermieterin, allenfalls an Ort und Stelle bis zur  Rückgabe des Zeltes (fix und fertig verladene Anlage) sowie sämtliche Risiken trägt der Mieter, soferne dem Vermieter kein Verschulden trifft. Entstehen durch unsachgemäßes hantieren Schäden an Planen oder beim Zeltgerüst oder anderen Mietgegenständen, werdendem Mieter die Kosten für die Behebung dieser Schäden in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet auch für abhanden gekommene Zeltteile.

 

4. Versicherung:

 

Die Leihzelte der Vermieterin sind lediglich feuerversichert. Tritt jedoch ein Feuerschaden durch Verschulden des Mieters am Mietgegenstand auf, so ist der Schaden vom Mieter zu ersetzen. Die Vermieterin empfiehlt dem Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall-, Haftpflicht- bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen.

 

5. Rücktritt:

 

Für den Fall, dass der Mieter von der bereits angenommenen Bestellung zurücktritt, ist eine Abstandszahlung von 50 % des vereinbarten Bruttomietzinses zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig wird.

 

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist Telfs. Bei Verbrauchergeschäften gilt § 14 Konsumentenschutzgesetz. Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich die Mietbedingungen genauestens einzuhalten. Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.                                                               

AGB   IMPRESSUM
 
TIROLER ZELTVERLEIH GesmbH • Hans-Liebherr-Straße 19 • 6410 Telfs